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Sucht­prävention & Jugend­schutz

Suchtprävention und Jugendschutz sind Gemeinschaftsaufgaben und eng miteinander verzahnt. Hierunter fallen alle Aktivitäten, die in ihrer Zielsetzung einem problematischen, riskanten und gesundheitsgefährdenden Gebrauch von Suchtmitteln sowie den Folgen süchtigen Verhaltensweisen vorbeugen sollen.

In der Hanse- und Universitätsstadt gibt es verschiedene Arbeitsbereiche, die sich mit dem Vermeiden von Gesundheitsrisiken wie durch den Konsum von Alkohol- bzw. dem Gebrauch von Tabak- oder Dampfwaren (E-Zigaretten, E-Shisha) entstehen können, beschäftigen. Ein wesentliches Ziel hierbei ist, den Konsum hinauszuzögern und die Jugendlichen bei einem verantwortungsvollen Umgang mit diesen möglichen Suchtmitteln zu unterstützen.

Nähere Informationen finden Sie unter:

Suchtprävention – Genießen will gelernt sein!

Im Laufe des Lebens wird man in vielerlei Hinsicht mit dem Thema Sucht konfrontiert. Sei es im Kindesalter die Süßigkeiten, der Fernseher, das Tablet oder im Jugendalter das Angebot zur ersten Zigarette, der erste Schluck Alkohol oder sogar ein Joint. Spätestens wenn unsere Kinder sich nur noch mit dem PC, der Playstation oder dem Smartphone beschäftigen, kommt einem vielleicht der Gedanke: „Könnte das Sucht sein?“

Ziel der Suchtprävention ist nicht die Beratung von abhängigen Menschen, sondern die Vorbeugung einer Suchtentwicklung. Es geht darum, bei Kindern und Jugendlichen ein Problembewusstsein aufzuzeigen und sie dabei zu begleiten, einen verantwortungsvollen Umgang z.B. mit Alkohol zu entwickeln.

Ansprech-
partnerin
Doreen Donath
Gesundheitsamt der Hanse- und Universitätsstadt Rostock
Fachberaterin für Suchtprävention
E-Mail: suchtpraevention@rostock.de

Sie als Eltern sind ein wesentlicher Schutzfaktor vor Sucht. Denn Sie sind die Experten Ihrer Kinder! Eltern können ihre Kinder stark machen und damit einem späteren Suchtmittelmissbrauch vorbeugen. Daher sollten Sie Ihren Kindern so viel Sicherheit und Geborgenheit geben, damit sie die kleinen und großen Schritte in ein unabhängiges Leben wagen können. So sind Sie ein wichtiges Vorbild, auch was den Umgang mit Suchtmitteln angeht.

Daher ist es wichtig, dass unsere Kinder und Jugendliche in Sachen Suchtvorbeugung glaubwürdige Vorbilder haben.

Mit der Verantwortung, die Sie für Ihr Kind tragen, sind Sie nicht allein. Wir stehen Ihnen beim „Abenteuer Erziehung“ im Hinblick auf Suchtvorbeugung mit vielfältigen Angeboten unterstützend zur Seite. Kontaktieren Sie uns gern unter: suchtpraevention@rostock.de

Wer oder was sind weitere Angebote der Sucht­prävention?

Beratung zu allen Themen rund um Suchtvorbeugung und Sucht
In Rostock gibt es drei Suchtberatungsstellen und Behandlungsstellen. Die Aufgaben umfassen Informationen, Beratung, Vermittlung in Entgiftung und Therapie, ambulante Therapie und Nachsorge, Hilfe für Angehörige, Gruppenangebote, Selbsthilfegruppen, Beratung verkehrsauffälliger Kraftfahrer mit Punkten und Straftaten sowie Angebote der Suchtvorbeugung. Nähere Informationen finden Sie im Faltblatt Suchthilfe.

Koordinierung, Organisation und Unterstützung von suchtpräventiven Angeboten, Projekten oder Veranstaltungen

Multiplikatorenschulungen

Organisation von Fachtagen

Angebote für Schulen und den Bereich Schulsozialarbeit
Suchtvorbeugung findet nicht abgekoppelt vom Alltag der Kinder und Jugendlichen statt, sondern soll in wichtigen Lebensbereichen integriert sein. Schule ist so ein wichtiger Lebensbereich, da unsere Kinder und Jugendlichen hier viel Zeit des Tages verbringen. Daher bieten wir:

• Mitgestaltung von Elternabenden
• Schulungen für Gesundheitslehrer*innen
• Fortbildungen für Lehrer*innen und Schulsozialarbeiter*innen
• Projekte und Seminare für Schüler*innen
• Unterstützung bei Projekttagen
• Unterstützung bei der Implementierung von Beratung hinsichtlich eines schulischen Suchtpräventionskonzeptes

Schulen können sich gern mit ihrem Anliegen an uns wenden. Nutzen Sie für Ihre Anfrage folgendes Formular und senden Sie dieses per Mail an folgende Adresse: suchtpraevention@rostock.de

Angebote für den Kinder- und Jugendbereich

• Schulungen
• Unterstützung bei Projekten
• Fortbildungen zu evaluierten Programmen im Bereich Suchtvorbeugung

Weiterführende Links: www.rostock.de/suchtpraevention

Das Jugend­schutz­gesetz

Das Jugendschutzgesetz dient dem Schutz junger Menschen vor akuten und potentiellen Risiken in der Öffentlichkeit.

Die gesetzlichen Bestimmungen regeln die Abgabe, den Verkauf und Konsum von:

• alkoholischen Getränken
• Tabakwaren (E-Zigaretten & E-Shishas)
• Film und Computerspielen.

Ebenso regelt das Gesetz den Aufenthalt in Gaststätten, bei Tanzveranstaltungen sowie auf Filmveranstaltungen.

Neben dem Jugendschutzgesetz gibt es ein weiteres Regelungswerk zum Jugendschutz – der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV). Dieser regelt den Jugendschutz im Fernsehen sowie in Telemedien (z.B. Internet).

Ansprech-
partnerin

Monique Bech
Jugendschutzfachkraft
Hanse- und Universitätsstadt Rostock
Der Oberbürgermeister
Amt für Jugend, Soziales und Asyl
SG Planung / Qualitätsentwicklung
St.Georg Str.109 / Haus II
18055 Rostock
E-Mail: Monique.Bech@rostock.de

Das Jugendschutzgesetz richtet sich primär an Gewerbetreibende und Veranstalter, also generell Erwachsene, die bei Verstößen gegen das Jugendschutz Ordnungs­widrig­keiten begehen und mit Bußgeldern in Höhe von bis zu 50.000 Euro bestraft werden können.

Das Jugend­schutz­gesetz (JUSCHG)
Das Jugend­schutz­gesetz
(JuSchG)
Kinder unter 14 Jahre Jugend­li­che unter 16 Jahre Jugend­li­che über 16 Jahre
§ 4 Aufenthalt in Gaststätten
Ausnahme: Nur in Begleitung einer personensorgeberechtigten Person (Eltern) oder erziehungsbeaufragten Person. Der Aufenthalt ist gestattet zur Einnahme einer Mahlzeit oder eines Getränks in der Zeit von 5 – 23 Uhr.

Bis 24 Uhr
§ 4 Aufenthalt in Nachtbars, Nachtclubs oder vergleichbaren Vergnügungsbetrieben
§ 5 Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen wie z. B. Disco
Ausnahme: Unter 16 Jahren Aufenthalt nur in Begleitung einer personensorgeberechtigten Person (Eltern) oder erziehungsbeaufragten Person möglich.

Bis 24 Uhr
§ 5 Anwesenheit bei Tanzveranstaltungen von anerkannten Trägern der Jugendhilfe
Bei künstlerischer Betätigung oder zur Brauchtumspflege.

Bis 22 Uhr

Bis 24 Uhr

Bis 24 Uhr
§ 6 Anwesenheit in öffentlichen Spielhallen, Teilnahme an Spielen mit Gewinnmöglichkeit
§ 9 Abgabe / Verzehr von Bier, Wein, Schaumwein o. ä.
Ausnahme: Erlaubt bei 14- u. 15-Jährigen in Begleitung einer personensorgeberechtigten Person (Eltern).
§ 9 Abgabe / Verzehr von anderen alkoholischen Getränken oder Lebensmitteln (z. B. Spirituosen)
§ 10 Abgabe und Konsum von Tabakwaren, E-Zigaretten / E-Shishas (auch nikotinfrei)
§ 11 Besuch öffentlicher Filmveranstaltungen

Entsprechend der Freigabekennzeichnung ab 0 J./ 6 J./ 12 J./ 16 J. oder mit Kennzeichnung “Info-” / “Lehrprogramm”.

Kinder unter 6 Jahren nur in Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeaufragten Person.

Ausnahme: Die Anwesenheit bei Filmen ab 12 Jahren ist Kindern ab 6 Jahren in Begleitung einer personensorgeberechtigten Person (Eltern) gestattet.

Bis 20 Uhr

Bis 22 Uhr

Bis 24 Uhr

Erlaubt

Nicht erlaubt

Beschränkungen/zeitliche Beschränkungen wer­den durch die Begleitung einer erzie­hungs­beauf­rag­ten oder personensorge­berechtigten Person aufgehoben.

Drei-W-Verlag, Essen
Grafik: Drei-W-Verlag, Essen

Wichtig erscheint im Rahmen der Erneuerung des Jugendschutzgesetzes, vom 01.04.2016, das Verbreitungsverbot von E-Zigaretten und E-Shishas für Kinder und Jugendliche. Diese Artikel dürfen nicht mehr an Kinder und Jugendliche abgegeben werden. Der Konsum von E-Zigaretten und E-Shishas ist Minderjährigen in der Öffentlichkeit verboten. Diese Neuregelung gilt für diese Produkte auch dann, wenn sie kein Nikotin enthalten.

Generell gilt ein absolutes Rauchverbot von „herkömmlichen“ sowie elektronischen Tabakerzeugnissen für Minderjährige (alle jungen Menschen unter 18 Jahren) in der Öffentlichkeit.

Das Jugendschutzgesetz regelt ebenso den Aufenthalt in Gaststätten, bei Tanzveranstaltungen sowie auf Filmveranstaltungen durch klare Zeit- und Altersgrenzen. Wenn Sie Ihr Kind begleiten, können Sie einige dieser Zeit- und Altersgrenzen aufheben. Diese Aufhebung kann auch dann in Kraft treten, wenn Sie als Eltern eine „erziehungsbeauftragte Person“ benennen.

Begriffsbestimmung der „erziehungsbeauftragten Person“ laut Jugendschutzgesetz:

„(…) ist erziehungsbeauftragte Person, jede Person über 18 Jahren, soweit sie auf Dauer oder zeitweise aufgrund einer Vereinbarung mit der personensorgeberechtigten Person Erziehungsaufgaben wahrnimmt oder soweit sie ein Kind oder eine jugendliche Person im Rahmen der Ausbildung oder der Jugendhilfe betreut.“

Für die Erteilung einer sogenannten Erziehungsbeauftragung nutzen Sie bitte den empfohlenen „Muttizettel“ des Amtes für Jugend, Soziales und Asyl der Hanse- und Universitätsstadt unter folgendem Link: Muttizettel. Auf diesem Dokument sind alle wichtigen Grundlagen einer Erziehungsbeauftragung enthalten, die Sie als Eltern berücksichtigen sollten.

Nehmen Sie die Erziehungsbeauftragung ernst und informieren Sie sich über die Person, die für einen gewissen Zeitraum die Erziehungsverantwortung für Ihr Kind übernimmt!

Häufige Fragen, die zum Thema Jugendschutz und Jugend in der Öffentlichkeit gestellt werden, können Sie auf der Internetseite des Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend www.jugendschutz-aktiv.de/das-jugendschutzgesetz.html erfahren. Hier finden Sie rund um die Themen Alkohol, Tabakwaren, Aufenthalt in Diskotheken sowie Kinobesuchen weiterführende Informationen.

Jugendmedienschutz

Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien
Grafik: Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien

Die Aufgabe des Jugendmedienschutzes ist es, die vielfältigen (medialen) Einflüsse der Erwachsenenwelt, die noch nicht dem Entwicklungsstand von jungen Menschen entsprechen, fern zu halten und Kinder und Jugendliche auf diesem Wege in ihrer Persönlichkeitsentwicklung zu unterstützen. Verschiedene Jugendmedienschutz-Institutionen bewerten die einzelnen medialen Inhalte und bestimmen, welche als jugendgefährdend oder jugendbeeinträchtigend einzuschätzen sind. Diese Entscheidungen haben zur Folge, dass bestimmte Medien für Kinder und Jugendliche nicht zugänglich gemacht oder nur für bestimmte Altersgruppen freigegeben werden. Ebenso werden solche Medieninhalte nur zu bestimmten Sendezeiten ausgestrahlt.

Die Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) ist für die Prüfung und Vergabe der Altersstufen von Filmen verantwortlich.

Für die Prüfung, ab welcher Altersstufe Computer- und Konsolenspiele freigegeben werden, ist die Unterhaltungssoftware-Selbstkontrolle (USK) verantwortlich.

 

Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien
Grafik: Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien

Kino

Die Möglichkeit der Teilnahme von Kindern und Jugendlichen an Kinoveranstaltungen richtet sich neben der Alterskennzeichnung auch nach der Tageszeit, zu der die Filmveranstaltung stattfindet bzw., ob Kinder von ihren Eltern oder einer erziehungsbeauftragten Person begleitet werden.

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